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Dienstplanung für Gastronomie

Restaurants, Hotels und Catering-Betriebe arbeiten mit wechselnden Schichten, häufiger Wochenend- und Feiertagsarbeit und oft mehreren Teilzeitkräften gleichzeitig — ein Umfeld, in dem manuelle Excel-Pläne besonders schnell an Zuschlags- und Ruhezeitfehler stossen. Stand: SR 822.11 (Arbeitsgesetz, generelle Bestimmungen) — geprüft 26.08.2026

Anders als die drei ArGV-2-Betriebsarten des Gesundheitswesens (Krankenanstalten, Heime, Spitex, s. ArGV 2 — Pflege, Heime, Spitex) fällt Gastronomie nicht unter die dortigen Ruhezeit-Erleichterungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes — dieselben, die ROSIE branchenübergreifend prüft.

Die geltenden Grundregeln

RegelNormWert
Tägliche RuhezeitArt. 15a Abs. 1 ArGmindestens 11 h zusammenhängend
Wöchentlicher RuhetagArt. 21 Abs. 1 und 2 ArGV 1grundsätzlich der Sonntag; zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 h am Stück
Nachtzuschlag bis 24 Nächte/JahrArt. 17b ArG25 % Lohn
Nachtzuschlag ab 25. Nacht/JahrArt. 31 ArGV 110 % Zeitkompensation
Sonntagszuschlag bis 6 Sonntage/JahrArt. 19 ArG50 % Lohn — ab dem 7. Sonntag kein gesetzlicher Zuschlag mehr
Diese Seite nennt die generellen ArG-Regeln, die für Gastronomie-Betriebe mit Schichtbetrieb gelten. Branchenspezifische Sonderregelungen (z. B. aus einem Gesamtarbeitsvertrag) sind hier bewusst nicht aufgeführt, solange sie nicht mit amtlicher Fundstelle verifiziert sind — Details siehe Arbeitszeit-Regeln Schweiz.
ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.