Dienstplanung für Soziales
Kindertagesstätten, Sozialdienste und NGOs mit Schichtbetrieb (z. B. betreute Wohnformen) haben ähnliche Planungsanforderungen wie Pflegeeinrichtungen — feste Betreuungsschlüssel, Früh-/Spätdienste, gelegentliche Wochenenddienste.
Stand: SR 822.11 (Arbeitsgesetz, generelle Bestimmungen) — geprüft 26.08.2026
Anders als die drei ArGV-2-Betriebsarten des Gesundheitswesens (Krankenanstalten, Heime, Spitex, s. ArGV 2 — Pflege, Heime, Spitex) fällt Soziales nicht unter die dortigen Ruhezeit-Erleichterungen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes — dieselben, die ROSIE branchenübergreifend prüft.
Die geltenden Grundregeln
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Tägliche Ruhezeit | Art. 15a Abs. 1 ArG | mindestens 11 h zusammenhängend |
| Wöchentlicher Ruhetag | Art. 21 Abs. 1 und 2 ArGV 1 | grundsätzlich der Sonntag; zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 h am Stück |
| Nachtzuschlag bis 24 Nächte/Jahr | Art. 17b ArG | 25 % Lohn |
| Nachtzuschlag ab 25. Nacht/Jahr | Art. 31 ArGV 1 | 10 % Zeitkompensation |
| Sonntagszuschlag bis 6 Sonntage/Jahr | Art. 19 ArG | 50 % Lohn — ab dem 7. Sonntag kein gesetzlicher Zuschlag mehr |
Diese Seite nennt die generellen ArG-Regeln, die für Soziales-Betriebe mit Schichtbetrieb gelten. Branchenspezifische Sonderregelungen (z. B. aus einem Gesamtarbeitsvertrag) sind hier bewusst nicht aufgeführt, solange sie nicht mit amtlicher Fundstelle verifiziert sind — Details siehe Arbeitszeit-Regeln Schweiz.
ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.