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Dienstplanung für Spital und Klinik

Krankenanstalten und Kliniken haben nach Art. 15 ArGV 2 die meisten Erleichterungen im Gesundheitswesen: Der tägliche Arbeitszeitraum darf auf 17 Stunden verlängert werden, wenn die Ruhezeit im Kalenderwochenschnitt 12 Stunden und vor dem Einsatz mindestens 8 Stunden beträgt (Art. 5 ArGV 2). Die Ruhezeit darf auf 9 Stunden sinken, bei 12 Stunden im Zweiwochenschnitt (Art. 9 ArGV 2), und inaktive Pikettzeit mit Interventionszeit unter 30 Minuten gibt 10 % Zeitgutschrift (Art. 8a ArGV 2). Normstand: ArG und ArGV 1 Fassung 1. September 2023, ArGV 2 Fassung 1. April 2022 — Seite geprüft am 01.10.2026

Erfasst sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente (Art. 15 Abs. 2 ArGV 2). Art. 15 Abs. 1 ArGV 2 verweist auf Art. 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie auf Art. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 8a, 9, 10 Abs. 2 und 12 Abs. 2 ArGV 2. Zwei dieser Erleichterungen — der verlängerte Arbeitszeitraum und die Pikett-Zeitgutschrift — gibt es weder im Heim noch in der Spitex.

So läuft eine Monatsplanung mit ROSIE

  1. Betriebsart wählen. In den Einstellungen zum Arbeitsrecht wählst du «Spital». Erst damit schaltet ROSIE die Spital-Erleichterungen nach Art. 5 und Art. 8a ArGV 2 frei; ohne ausdrücklich gewählten Sektor gelten die strengeren Grundregeln.
  2. Bedarf festlegen. Personalbedarf je Station, Wochentag und Dienst, dazu Pikettdienste.
  3. Wünsche und Absenzen sammeln. Mitarbeitende erfassen Wünsche auf dem Handy; genehmigte Ferien und Absenzen fliessen in die Planung ein.
  4. Plan erstellen. Von Hand im Monatsraster oder mit der Automatik (ab Stufe Compliance), die nach Regeln, Wünschen, Absenzen und Bedarf vorschlägt. Du prüfst und veröffentlichst.
  5. Prüfung beim Planen. Hinweis oder Sperre mit Artikelangabe, wenn eine Zuweisung eine Regel unten verletzt — auch beim Speichern und beim Tausch.
  6. Monat abschliessen. Ab Stufe Compliance siegelst du den Monat und exportierst die Stunden als CSV oder PDF für die Lohnbuchhaltung.

Diese Regeln prüft ROSIE beim Planen eines Spitals

RegelNormWert im SpitalIn ROSIE
Verlängerter ArbeitszeitraumArt. 5 ArGV 2bis 17 h inklusive Pausen und Überzeit; Ruhezeit im Kalenderwochenschnitt 12 h und vor dem Einsatz mindestens 8 hPrüfung beim Planen für einzelne Dienste, nur bei gewähltem Sektor Spital; bei geteilten Diensten meldet ROSIE die 14-h-Spanne (Art. 5 dort nicht abgebildet)
Tägliche RuhezeitArt. 9 ArGV 29 h, Schnitt 12 h über zwei WochenPrüfung beim Planen
Arbeitstage am StückArt. 7 Abs. 2 ArGV 2bis 7, Tagesarbeit höchstens 9 h, wöchentliche Höchstarbeitszeit im Zweiwochenschnitt eingehalten, danach 83 h freiPrüfung beim Planen
PikettArt. 8a ArGV 210 % Zeitgutschrift auf inaktive Pikettzeit bei Interventionszeit unter 30 Min; höchstens 7 Pikett-Tage in 4 WochenWerte in den Einstellungen, Gutschrift nur bei gewähltem Sektor Spital
Verlängerte NachtarbeitArt. 10 Abs. 2 ArGV 2lit. a: 10 h in 12 h bei überwiegender Präsenzzeit und Liegemöglichkeit; lit. b: 8 h in 12 h mit Liegemöglichkeit, die ganzen 12 h gelten als Arbeitszeit; danach je 12 h RuhezeitHinweis, wenn der Diensttyp entsprechend markiert ist
Freie SonntageArt. 12 Abs. 2 ArGV 2mindestens 12 pro KalenderjahrPrüfung beim Planen
Ausgleich von SonntagsüberzeitArt. 8 Abs. 2 ArGV 2innert 26 Wochenim Produkt nur teilweise abgebildet
Dauer der Nachtarbeit regulärArt. 17a Abs. 1 ArGhöchstens 9 h innerhalb von 10 hPrüfung beim Planen
Zeitzuschlag bei regelmässiger NachtarbeitArt. 17b ArG, Art. 31 ArGV 110 % als Zeitguthaben ab 25 Nächten pro JahrWarnung, wenn tiefer eingestellt
Schichtdauer im DreischichtbetriebArt. 34 Abs. 4 ArGV 1höchstens 10 h inklusive Pausen; Vorwärtsfolge Früh → Spät → NachtROSIE prüft die 10 h bei jedem Dienst, über 10 bis 17 h nur mit den Bedingungen von Art. 5 ArGV 2 — strenger als das Gesetz
MutterschutzArt. 35a ArGab 8 Wochen vor der Niederkunft kein Einsatz 20–6 UhrSperre

Fundstellen: Arbeitsgesetz (SR 822.11), ArGV 1 (SR 822.111), ArGV 2 (SR 822.112).

Pikett im Betrieb ist Arbeitszeit. Laut SECO-Merkblatt für Krankenanstalten und Kliniken zählt Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet wird, vollständig als Arbeitszeit. Die Zeitgutschrift nach Art. 8a ArGV 2 betrifft die inaktive Pikettzeit bei einer Interventionszeit unter 30 Minuten. Bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel ist eine medizinische Untersuchung Pflicht; Anspruch besteht ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr, ab dem 45. Altersjahr jährlich (Art. 44 und 45 ArGV 1).

Beispiele

Langer Tagdienst: Ein Dienst von 07:00 bis 23:00 Uhr umfasst 16 Stunden Arbeitszeitraum inklusive Pausen. Im Heim und in der Spitex überschreitet das die Arbeitsspanne von 14 Stunden (Art. 10 Abs. 3 ArG). Im Spital ist er nach Art. 5 ArGV 2 zulässig, wenn vor dem Dienst mindestens 8 Stunden Ruhezeit lagen und die Ruhezeit in dieser Kalenderwoche im Schnitt 12 Stunden erreicht.

Pikett: Eine Ärztin leistet 14 Stunden Pikett mit einer Interventionszeit unter 30 Minuten und wird einmal für 2 Stunden gerufen. Die 2 Stunden Einsatz sind Arbeitszeit. Auf die 12 Stunden inaktive Pikettzeit erhält sie 10 % Zeitgutschrift: 12 h × 10 % = 1,2 Stunden.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Dienst im Spital dauern?

Der tägliche Arbeitszeitraum inklusive Pausen und Überzeit darf in Krankenanstalten und Kliniken auf 17 Stunden verlängert werden, wenn die tägliche Ruhezeit im Kalenderwochenschnitt 12 Stunden und vor dem Einsatz mindestens 8 Stunden beträgt (Art. 5 ArGV 2). Im Dreischichtbetrieb mit Durchlauf aller Schichten gilt eine Schichtdauer von höchstens 10 Stunden (Art. 34 Abs. 4 ArGV 1).

Wie wird Pikett im Spital angerechnet?

Bereitschaftsdienst im Betrieb zählt vollständig als Arbeitszeit. Bei Pikett mit einer Interventionszeit unter 30 Minuten gibt es eine Zeitgutschrift von 10 Prozent auf die inaktive Pikettzeit; pro 4 Wochen sind höchstens 7 Pikett-Tage zulässig (Art. 8a ArGV 2).

Gilt die Pikett-Zeitgutschrift auch im Pflegeheim?

Nein. Art. 8a ArGV 2 steht nur in der Verweisliste von Art. 15 ArGV 2 für Krankenanstalten und Kliniken, nicht in jener für Heime (Art. 16) oder Spitex-Betriebe (Art. 17).

Wie viele freie Sonntage braucht Spitalpersonal?

Mindestens 12 pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Überzeit an Sonntagen ist im Spital innert 26 Wochen auszugleichen.

Braucht ein Spital eine Bewilligung für Nachtarbeit?

Nein. Krankenanstalten und Kliniken sind nach Art. 4 ArGV 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag von der Bewilligungspflicht befreit. Ruhezeiten, Zuschläge und Höchstarbeitszeiten gelten weiterhin.

Kontakt

Du planst eine Station oder Klinik und willst ROSIE mit euren Diensten ausprobieren? Schreib an support@rosie-app.ch. Weitere Betriebsarten: Dienstplanung nach Branche. Rechtsgrundlagen: ArGV 2 für Pflege, Heime und Spitex. Preise und Stufen: Preise und Fakten.