Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Fristen im Überblick
| Gegenstand | Norm | Frist |
|---|---|---|
| Verzeichnisse und Unterlagen zur Arbeitszeit | Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 i.V.m. Art. 46 ArG | mindestens 5 Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit |
| Geschäftsbücher / Buchungsbelege (inkl. Lohnbelege) | Art. 958f OR | 10 Jahre, ab Ablauf des Geschäftsjahres |
Wörtlich aus Art. 958f OR: „Geschäftsbücher und Buchungsbelege sowie Geschäfts- und Revisionsberichte […] werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. […] Sie können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können."
ROSIE führt für publizierte Pläne und deren nachträgliche Änderungen einen verketteten Nachweis (Merkle-Kette), in dem nachträgliche Änderungen erkennbar werden — die Aufbewahrungslogik richtet sich nach den oben genannten gesetzlichen Fristen, nicht nach einem willkürlich gewählten Wert.