Ferienanspruch nach Schweizer Obligationenrecht
Der Ferienanspruch ist nach Art. 329a Abs. 1 OR in Wochen normiert — mindestens 4 Wochen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen — und pensumunabhängig. Wie viele Tage daraus werden, ergibt sich aus Ferienwochen × Arbeitstage pro Woche der jeweiligen Person: bei gleicher Anzahl Arbeitstage pro Woche wie eine Vollzeitkraft ergibt 70 % Pensum bei 5 Wochen Anspruch 25 Ferientage, nicht 17,5. Eine Kürzung von Lohn und Ferientagen wäre eine unzulässige Doppelkürzung.
Stand: Art. 329a OR, BGE 129 III 493 E. 3.1 — geprüft 26.08.2026
Die Kernregeln
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| Art. 329a Abs. 1 OR | mindestens 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen |
| Art. 329d Abs. 1 OR | während der Ferien ist der volle auf die Ferienzeit entfallende Lohn geschuldet |
| Art. 329d Abs. 2 OR | Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldzahlung abgegolten werden |
| Art. 362 OR | relativ zwingend — Abweichung nur zugunsten der Arbeitnehmenden zulässig |
Häufiger Fehler: doppelte Kürzung bei Teilzeit
Ein verbreiteter Denkfehler: weil der Lohn bei Teilzeit bereits anteilig gekürzt wird, dürften auch die Ferientage anteilig gekürzt werden. Das ist falsch — die Norm regelt nur die Wochen, und eine Woche bleibt eine Woche, unabhängig vom Pensum. Nach BGE 129 III 493 E. 3.1 darf eine arbeitnehmende Person „während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätte" — eine zusätzliche Pensum-Kürzung der Tage würde genau das verletzen.
Stand im Produkt: Zeitausweis und Personalbericht berechnen den Anspruch im Ein- und Austrittsjahr anteilig nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 329a Abs. 3 OR, die Norm liegt nur paraphrasiert vor, nicht wörtlich geprüft). Noch nicht abgebildet: die Kürzungstatbestände bei längerer Verhinderung (Art. 329b OR, z. B. bei mehr als einem Monat selbstverschuldeter Abwesenheit). ROSIE kürzt den Anspruch in diesem Fall nicht automatisch — die sichere Richtung für Arbeitnehmende, aber eine bewusste, dokumentierte Lücke, keine automatisierte Rechtsfolge.
Nicht gesetzlich, sondern vertraglich: höhere Ferienstufen ab 50 oder 60 Jahren sind in vielen Betrieben üblich, haben aber in Art. 329a OR selbst keine Grundlage — sie sind GAV-/Betriebsreglement-Besserstellungen, nach Art. 362 OR zulässig.
ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.