Höchstarbeitszeit im Dienstplan
Höchstarbeitszeit ist kein einzelner Wert, sondern ein Bündel von Grenzen: pro Woche, pro Tag, pro Schicht, pro Nacht und für die Zahl der Arbeitstage am Stück. Pflegepersonal fällt in der Regel unter die 50-Stunden-Grenze von Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG, weil weder ein industrieller Betrieb noch Büro- oder Verkaufspersonal vorliegt.
Die Grenzen im Überblick
| Grenze | Norm | Wert | Gilt für |
|---|---|---|---|
| Woche | Art. 9 Abs. 1 ArG | 45 h (lit. a) bzw. 50 h (lit. b) | alle Betriebe; Pflege: 50 h |
| Arbeitsspanne pro Tag | Art. 10 Abs. 3 ArG | 14 h inklusive Pausen und Überzeit, effektiv höchstens 12 h 30 Min Arbeit | alle Betriebe |
| Verlängerter Arbeitszeitraum | Art. 5 ArGV 2 | 17 h, wenn die Ruhezeit im Kalenderwochenschnitt 12 h und vor dem Einsatz mindestens 8 h beträgt | nur Krankenanstalten und Kliniken |
| Schicht im Dreischichtbetrieb | Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV 1 | höchstens 10 h inklusive Pausen | wenn alle Schichten durchlaufen werden — ROSIE prüft die 10 h heute bei jedem Dienst (im Produkt strenger als das Gesetz) |
| Nachtarbeit | Art. 17a Abs. 1 ArG | höchstens 9 h innerhalb von 10 h | alle Betriebe; Spital und Heim mit Ausnahmen (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2) |
| Arbeitstage am Stück | Art. 21 Abs. 3 ArGV 1 | höchstens 6, wenn sonntags gearbeitet wird | alle Betriebe; Spital und Heim bis 7 mit 83 h frei danach (Art. 7 Abs. 2 ArGV 2) |
| Schwangere und Stillende | Art. 60 Abs. 1 ArGV 1 | höchstens 9 h pro Tag, nie über die vereinbarte ordentliche Dauer | alle Betriebe |
Überzeit und Überstunden
Arbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus ist Überzeit (Art. 12 und 13 ArG). Diese Regeln sind zwingendes öffentliches Recht; ein Verzicht darauf ist nicht wirksam. Davon zu unterscheiden sind Überstunden: Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, aber unter der Höchstarbeitszeit. Sie sind nach Art. 321c OR durch Freizeit gleicher Dauer oder mit Lohn samt Zuschlag auszugleichen; ein automatischer Verfall ohne gültige Vereinbarung ist regelmässig unwirksam. Art. 9 Abs. 3 und 4 ArG erlauben zudem, die Höchstarbeitszeit per Verordnung oder Bewilligung befristet um höchstens 4 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt zu verlängern.
Beispiele
Woche: Eine Pflegefachperson ist für fünf Dienste à 10,5 Stunden eingeplant, das sind 52,5 Stunden. Die Grenze von 50 Stunden ist um 2,5 Stunden überschritten. ROSIE meldet das beim Planen, bevor der Plan veröffentlicht ist.
Tag: Ein geteilter Dienst von 06:30 bis 10:30 und 16:00 bis 21:00 Uhr umfasst eine Arbeitsspanne von 14,5 Stunden. Im Heim und in der Spitex überschreitet das die 14 Stunden nach Art. 10 Abs. 3 ArG. Im Spital ist der Dienst nach Art. 5 ArGV 2 zulässig, wenn die Ruhezeit in dieser Kalenderwoche im Schnitt 12 Stunden erreicht und vor dem Dienst mindestens 8 Stunden lagen. Im Produkt noch nicht abgebildet: Bei geteilten Diensten kennt die 14-Stunden-Prüfung von ROSIE Art. 5 ArGV 2 nicht und meldet die Spanne auch im Spital als Verstoss — strenger als das Gesetz.
Langer Tagdienst: Ein Tagdienst von 07:00 bis 19:00 Uhr dauert 12 Stunden. Das Gesetz begrenzt die Dauer eines einzelnen Dienstes auf 10 Stunden nur im Dreischichtbetrieb mit Durchlauf aller Schichten (Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV 1). ROSIE prüft die 10 Stunden heute bei jedem Dienst und meldet ihn im Heim und in der Spitex als Verstoss — strenger als das Gesetz. Im Spital gilt bis 17 Stunden Art. 5 ArGV 2.
Sieben Tage am Stück: Im Heim sind sieben Arbeitstage am Stück nur zulässig, wenn die Tagesarbeit höchstens 9 Stunden dauert, die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Zweiwochenschnitt eingehalten ist und danach 83 Stunden frei sind (Art. 7 Abs. 2 ArGV 2). In der Spitex ist nach dem sechsten Tag Schluss, sobald ein Sonntag dabei ist.
Was ROSIE beim Planen prüft
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG.
- Arbeitsspanne von 14 Stunden nach Art. 10 Abs. 3 ArG — Sperre, wenn die Lücke zwischen zwei Diensteinheiten unter der Mindestruhezeit liegt, sonst Hinweis. Art. 5 ArGV 2 ist bei geteilten Diensten nicht abgebildet.
- Verlängerten Arbeitszeitraum nach Art. 5 ArGV 2 — nur bei gewählter Betriebsart Spital, mit Prüfung der beiden Bedingungen.
- Dienstdauer von 10 Stunden nach Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV 1 — heute bei jedem Dienst, nicht nur im Dreischichtbetrieb (strenger als das Gesetz); im Spital bis 17 Stunden nach Art. 5 ArGV 2. Dazu die Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a ArG.
- Arbeitstage am Stück und die 83 Stunden frei danach, je nach Betriebsart.
- Tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden bei Schwangerschaft und Stillzeit.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden pro Woche darf Pflegepersonal arbeiten?
Höchstens 50 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Die 45-Stunden-Grenze nach lit. a gilt für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
Wie lange darf ein Arbeitstag inklusive Pausen dauern?
Die Arbeit samt Pausen und Überzeit muss innerhalb von 14 Stunden liegen (Art. 10 Abs. 3 ArG). In Krankenanstalten und Kliniken darf dieser Zeitraum unter den Bedingungen von Art. 5 ArGV 2 auf 17 Stunden verlängert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden?
Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus (Art. 12 und 13 ArG). Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit, aber unter der Höchstarbeitszeit; sie richten sich nach Art. 321c OR.
Wie lange darf eine Schicht im Dreischichtbetrieb dauern?
Höchstens 10 Stunden inklusive Pausen, wenn die Mitarbeitenden alle Schichten durchlaufen (Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV 1).
Weiterlesen: Ruhezeit in der Pflege, Nachtarbeit und Zeitzuschlag, Dienstplanung für Spital und Klinik.