Nachtarbeit und Zeitzuschlag im Dienstplan
Als Tages- und Abendarbeit gilt die Zeit von 06:00 bis 23:00 Uhr; der Betrieb kann dieses Fenster zwischen 05:00 und 24:00 Uhr verschieben (Art. 10 Abs. 1 und 2 ArG). Was ausserhalb liegt, ist Nachtarbeit. Spitäler, Heime und Spitex-Betriebe brauchen dafür keine Bewilligung (Art. 4 ArGV 2) — die Regeln zu Dauer, Ruhezeit und Zuschlag gelten aber trotzdem.
Die Regeln im Überblick
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Dauer der Nachtarbeit | Art. 17a Abs. 1 ArG | höchstens 9 h innerhalb von 10 h |
| Lohnzuschlag, vorübergehende Nachtarbeit | Art. 17b ArG | 25 % bei höchstens 24 Nächten pro Jahr |
| Zeitzuschlag, regelmässige Nachtarbeit | Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV 1 | 10 % der Nachtarbeitszeit ab 25 Nächten pro Jahr |
| Verlängerte Nachtarbeit mit Präsenzzeit | Art. 10 Abs. 2 lit. a ArGV 2 | 10 h innerhalb von 12 h, wenn ein grosser Teil reine Präsenzzeit ist und eine Liegemöglichkeit besteht; danach 12 h Ruhezeit — nur Spital und Heim |
| Verlängerte Nachtarbeit mit Liegemöglichkeit | Art. 10 Abs. 2 lit. b ArGV 2 | 8 h innerhalb von 12 h; die ganzen 12 h gelten als Arbeitszeit; danach 12 h Ruhezeit — nur Spital und Heim |
| Medizinische Untersuchung | Art. 44 und 45 ArGV 1 | Pflicht bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel; Anspruch ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr, ab dem 45. Altersjahr jährlich |
| Wechsel der Schicht | Art. 25 ArG | höchstens 6 Wochen am Stück dieselbe Schicht; bei Nachtarbeit gleichmässiger Anteil an Tages- und Nachtarbeit; mit Einverständnis der Betroffenen und unter den Bedingungen der Verordnung verlängerbar |
| Schichtfolge bei drei und mehr Schichten | Art. 34 Abs. 4 ArGV 1 | Früh → Spät → Nacht; Rückwärtswechsel nur ausnahmsweise auf schriftliches Mehrheitsersuchen |
| Schwangere | Art. 35a Abs. 4 ArG | ab 8 Wochen vor der Niederkunft kein Einsatz zwischen 20:00 und 06:00 Uhr |
Lohnzuschlag oder Zeitzuschlag?
Das Gesetz unterscheidet vorübergehende und regelmässige Nachtarbeit. Wer höchstens 24 Nächte im Jahr arbeitet, erhält einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. Wer 25 oder mehr Nächte leistet — bei einer festen Nachtwache häufig —, erhält statt Geld einen Zeitzuschlag von 10 Prozent der Nachtarbeitszeit. Dieser Zeitzuschlag ist Freizeit, nicht Lohn. Ein Gesamtarbeitsvertrag, ein Personalreglement oder der Arbeitsvertrag können mehr vorsehen.
Beispielrechnungen
Regelmässige Nachtwache: Eine Pflegefachperson leistet im Kalenderjahr 60 Nachtdienste mit je 8 Stunden Nachtarbeit. Sie liegt über 24 Nächten, also gilt der Zeitzuschlag: 60 × 8 h × 10 % = 48 Stunden Zeitgutschrift im Jahr, rund 4 Stunden pro Monat.
Vorübergehender Einsatz: Eine Teilzeitkraft springt in einem Jahr in 10 Nächten mit je 8 Stunden ein, bei einem Stundenlohn von CHF 40. Sie bleibt unter 25 Nächten, also gilt der Lohnzuschlag: 10 × 8 h × CHF 40 × 25 % = CHF 800 Zuschlag.
Verlängerte Nachtwache im Heim: Eine Nachtwache dauert von 20:00 bis 08:00 Uhr (12 Stunden) mit Liegemöglichkeit, davon 8 Stunden Arbeit. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ArGV 2 gelten alle 12 Stunden als Arbeitszeit, danach braucht es 12 Stunden Ruhezeit — der nächste Dienst beginnt frühestens um 20:00 Uhr. In der Spitex ist diese Verlängerung nicht zulässig.
Was ROSIE beim Planen prüft
- Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a ArG — im Planungslauf ein Hinweis mit Artikelangabe, sobald ein Nachtdienst die Grenze überschreitet.
- Verlängerte Nachtarbeit nach Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 — als Hinweis, nur wenn als Betriebsart Spital oder Heim gewählt und der Diensttyp mit Präsenzzeit oder Liegemöglichkeit markiert ist.
- Schichtfolge nach Art. 34 Abs. 4 ArGV 1 — ein Rückwärtswechsel wird gemeldet.
- Mutterschutz nach Art. 35a ArG — Nachtdienste für Schwangere ab 8 Wochen vor dem Termin werden gesperrt.
- Zeitzuschlag — ROSIE warnt, wenn in den Einstellungen weniger als 10 % hinterlegt sind.
Häufige Fragen
Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?
Tages- und Abendarbeit liegt zwischen 06:00 und 23:00 Uhr; der Betrieb kann dieses Fenster zwischen 05:00 und 24:00 Uhr verschieben (Art. 10 ArG). Arbeit ausserhalb dieses Fensters ist Nachtarbeit.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Schweiz?
Bei vorübergehender Nachtarbeit mit höchstens 24 Nächten pro Jahr 25 Prozent Lohnzuschlag. Ab 25 Nächten pro Jahr gibt es einen Zeitzuschlag von 10 Prozent der Nachtarbeitszeit (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV 1).
Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?
Regulär höchstens 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden (Art. 17a Abs. 1 ArG). In Spitälern und Heimen sind 10 bzw. 8 Stunden innerhalb von 12 Stunden zulässig, wenn die Bedingungen von Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt sind und danach 12 Stunden Ruhezeit folgen.
Braucht ein Pflegeheim eine Bewilligung für Nachtarbeit?
Nein. Spitäler, Heime und Spitex-Betriebe sind nach Art. 4 ArGV 2 für die ganze Nacht von der Bewilligungspflicht befreit. Dauer, Ruhezeit und Zuschlag richten sich trotzdem nach dem Arbeitsgesetz.
Wer hat Anspruch auf eine medizinische Untersuchung?
Wer dauernd Nachtarbeit ohne Wechsel leistet, muss untersucht werden. Ein Anspruch besteht ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr, ab dem 45. Altersjahr jährlich (Art. 44 und 45 ArGV 1).
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