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Sonntags- und Feiertagsarbeit im Dienstplan

Vorübergehende Sonntagsarbeit — an höchstens 6 Sonntagen im Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen — wird mit 50 % Lohnzuschlag entschädigt (Art. 19 Abs. 3 ArG, Art. 32a ArGV 1); ab dem 7. Sonntag sieht das Gesetz keinen Zuschlag mehr vor. Nach der Grundregel ist Sonntagsarbeit zudem auszugleichen: bis 5 Stunden durch Freizeit, darüber durch einen Ersatzruhetag in der Woche davor oder danach (Art. 20 Abs. 2 ArG). Für Spitäler und Heime sieht Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 stattdessen mindestens 12 freie Sonntage pro Jahr und eine Wochenruhe von 36 Stunden vor; ob diese die Ersatzruhe für Sonntage ersetzt, ist offen. Normstand: ArG und ArGV 1 Fassung 1. September 2023, ArGV 2 Fassung 1. April 2022 — Seite geprüft am 01.10.2026

Spitäler, Heime und Spitex-Betriebe sind für den ganzen Sonntag von der Bewilligungspflicht befreit (Art. 4 ArGV 2). Andere Betriebe brauchen für Sonntagsarbeit grundsätzlich eine behördliche Bewilligung. Die Befreiung betrifft nur das Verfahren: Zuschlag, Ausgleich und freie Sonntage gelten trotzdem.

Die Regeln im Überblick

RegelNormWert
LohnzuschlagArt. 19 Abs. 3 ArG, Art. 32a ArGV 150 % bei vorübergehender Sonntagsarbeit, das heisst an höchstens 6 Sonntagen pro Jahr, Feiertage inbegriffen
Ab dem 7. SonntagArt. 19 ArGkein gesetzlicher Lohn- oder Zeitzuschlag; Regelung durch GAV, Reglement oder Vertrag
Ausgleich bis 5 Stunden (Grundregel)Art. 20 Abs. 2 ArG, Art. 21 Abs. 7 ArGV 1Freizeit gleicher Dauer innert 4 Wochen
Ausgleich über 5 Stunden (Grundregel)Art. 20 Abs. 2 ArG, Art. 21 Abs. 5 und 6 ArGV 1Ersatzruhetag in der Vor- oder Folgewoche: zusammen mit der täglichen Ruhezeit 35 h am Stück, inklusive 6–20 Uhr, nicht auf einem ohnehin freien Tag
Arbeitstage am StückArt. 21 Abs. 3 ArGV 1höchstens 6, sobald an einem Sonntag gearbeitet wird; Spital und Heim bis 7 mit anschliessend 83 h frei (Art. 7 Abs. 2 ArGV 2)
Freie Sonntage in Spital und HeimArt. 12 Abs. 2 ArGV 2mindestens 12 pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar; in Wochen mit Sonntagsarbeit 36 h Wochenruhe. Im Heim gilt das für das Personal, das unter Art. 16 ArGV 2 fällt; für übriges Personal kann eine andere Zahl gelten
Gleichgestellte FeiertageArt. 20a Abs. 1 ArGder 1. August und höchstens 8 weitere kantonale Feiertage gelten wie Sonntage
Offen: Ersatzruhe für Sonntage in Spital und Heim. Ob die 36-Stunden-Wochenruhe nach Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 die Ersatzruhe nach Art. 20 Abs. 2 ArG für Sonntagsarbeit ersetzt, sagen die SECO-Wegleitungen zu Art. 12 (April 2022) und Art. 16 (Juli 2023) nicht. Für Arbeit an gleichgestellten Feiertagen im Heim bleibt die Ersatzruhe nach Art. 20 Abs. 2 ArG bestehen. Kläre die Frage für Sonntage im Zweifel mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.

Feiertage im Dienstplan

Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt; die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Der 1. August ist nach Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung zudem bezahlt. Arbeit an einem gleichgestellten Feiertag wird wie Sonntagsarbeit ausgeglichen. Weitere kantonale Feiertage behandelt das SECO arbeitsrechtlich wie Werktage.

Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag — wegen Schichtplan, Teilzeit oder weil er auf einen Sonntag fällt —, besteht nach SECO und Fachliteratur kein gesetzlicher Anspruch auf Nachbezug. Ein Feiertagsguthaben gibt es nur, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag, der Arbeitsvertrag oder ein Reglement es vorsieht.

Kein Jahreskonto für Feiertags-Ersatzruhe in Spital, Heim und Spitex: Art. 13 ArGV 2 erlaubt, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammenzufassen. Diese Norm steht aber in keiner der Verweislisten von Art. 15, 16 und 17 ArGV 2 — für das Gesundheitswesen ist sie nicht anwendbar.

Beispiele

Kurzer Sonntagsdienst: Eine Pflegefachperson arbeitet am Sonntag von 07:00 bis 11:30 Uhr, also 4,5 Stunden. Sie erhält innert 4 Wochen 4,5 Stunden Freizeit (Art. 21 Abs. 7 ArGV 1).

Ganzer Sonntagsdienst nach der Grundregel: In einem Betrieb, für den keine Sonderbestimmung der ArGV 2 gilt, arbeitet eine Person am Sonntag 8 Stunden. Sie braucht in der Woche davor oder danach einen Ersatzruhetag: 35 Stunden am Stück inklusive 06:00 bis 20:00 Uhr, und nicht auf einem Tag, der ohnehin ihr freier Tag ist.

Zuschlag: Eine Aushilfe arbeitet in einem Jahr an 3 Sonntagen je 8 Stunden, bei CHF 38 Stundenlohn. Das ist vorübergehende Sonntagsarbeit: 3 × 8 h × CHF 38 × 50 % = CHF 456 Zuschlag. Ab dem 7. Sonntag im Jahr wäre kein gesetzlicher Zuschlag mehr geschuldet.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sonntagszuschlag in der Schweiz?

50 Prozent Lohnzuschlag bei vorübergehender Sonntagsarbeit, das heisst an höchstens 6 Sonntagen im Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen (Art. 19 Abs. 3 ArG, Art. 32a ArGV 1). Ab dem 7. Sonntag sieht das Gesetz keinen Zuschlag mehr vor.

Gibt es für Sonntagsarbeit einen Zeitzuschlag?

Nein. Das Arbeitsgesetz kennt für Sonntags- und Feiertagsarbeit keinen Zeitzuschlag, anders als bei regelmässiger Nachtarbeit. Nach der Grundregel ist die Sonntagsarbeit aber durch Freizeit oder einen Ersatzruhetag auszugleichen (Art. 20 Abs. 2 ArG); für Spital und Heim ist offen, ob die 36-Stunden-Wochenruhe nach Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 diese Ersatzruhe ersetzt.

Wie viele freie Sonntage hat Pflegepersonal im Jahr?

In Spitälern, Kliniken und Heimen mindestens 12 pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2) — im Heim für das Personal, das unter Art. 16 ArGV 2 fällt; für übriges Personal kann eine andere Zahl gelten. Für die Spitex gilt diese Herabsetzung nicht.

Habe ich Anspruch auf einen Ersatz, wenn ein Feiertag auf meinen freien Tag fällt?

Nach Arbeitsgesetz nicht. Ein Nachbezug oder ein Feiertagsguthaben besteht nur, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag, der Arbeitsvertrag oder ein Reglement es vorsieht.

Welche Feiertage gelten wie Sonntage?

Der 1. August und höchstens acht weitere Feiertage, die der Kanton den Sonntagen gleichstellt (Art. 20a Abs. 1 ArG). Zusätzliche kantonale Feiertage behandelt das SECO arbeitsrechtlich wie Werktage.

Weiterlesen: Nachtarbeit und Zeitzuschlag, Ruhezeit in der Pflege, Dienstplanung für Spital und Klinik.

ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.