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Nacht- und Sonntagszuschläge im Schweizer Arbeitsgesetz

Nachtarbeit wird mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt, solange eine Person höchstens 24 Nächte pro Jahr leistet — ab der 25. Nacht wechselt die Entschädigung auf 10 % Zeitkompensation (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV 1). Sonntagsarbeit erhält 50 % Lohnzuschlag, aber nur bis zum 6. Sonntag im Jahr — ab dem 7. Sonntag sieht das Gesetz weder Lohn- noch Zeitzuschlag mehr vor (Art. 19 ArG). Stand: SR 822.11, Art. 17a/17b/19 — geprüft 26.08.2026

Beide Zuschläge sind unabhängig von der ArGV-2-Sonderregelung für Pflegebetriebe — sie gelten grundsätzlich für jede bewilligte Nacht- oder Sonntagsarbeit, unabhängig von der Branche.

Nachtzuschlag im Detail

RegelNormWert
Reguläre NachtarbeitszeitArt. 17a Abs. 1 ArGmax. 9 h, innerhalb eines Zeitraums von 10 h
LohnzuschlagArt. 17b ArG25 % — bis 24 Nächte pro Kalenderjahr
ZeitkompensationArt. 31 ArGV 110 % — ab der 25. Nacht pro Kalenderjahr
Medizinische UntersuchungArt. 44/45 ArGV 1Pflicht bei Dauernachtarbeit; Anspruch ab 25 Nachteinsätzen/Jahr, ab 45. Altersjahr jährlich

Sonntagszuschlag im Detail

RegelNormWert
Lohnzuschlag bis 6 Sonntage/JahrArt. 19 ArG50 %
Ab dem 7. Sonntag im JahrArt. 19 ArGkein gesetzlicher Zuschlag — Regelung bleibt den Parteien überlassen
Ausgleich von Sonntags-ÜberzeitArt. 8 Abs. 1 und 2 ArGV 2Spital und Klinik innert 26 Wochen (Abs. 2); für Heime gilt eine eigene Frist nach Abs. 1 — ROSIE nennt den Wert erst nach der Prüfung an der Quelle

Ausführlich mit Beispielrechnungen: Nachtarbeit und Zeitzuschlag und Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Der Umstand, dass Nacht- und Sonntagsarbeit in Pflegebetrieben von der Bewilligungspflicht befreit ist (Art. 4 ArGV 2), ändert nichts an diesen Zuschlägen — die Befreiung betrifft nur das behördliche Bewilligungsverfahren, nicht die materiellen Lohn- und Zeitvorschriften. Details zu den Ruhezeit-Erleichterungen: ArGV 2 — Pflege, Heime, Spitex.
ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.