Nacht- und Sonntagszuschläge im Schweizer Arbeitsgesetz
Nachtarbeit wird mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt, solange eine Person höchstens 24 Nächte pro Jahr leistet — ab der 25. Nacht wechselt die Entschädigung auf 10 % Zeitkompensation (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV 1). Sonntagsarbeit erhält 50 % Lohnzuschlag, aber nur bis zum 6. Sonntag im Jahr — ab dem 7. Sonntag sieht das Gesetz weder Lohn- noch Zeitzuschlag mehr vor (Art. 19 ArG).
Stand: SR 822.11, Art. 17a/17b/19 — geprüft 26.08.2026
Beide Zuschläge sind unabhängig von der ArGV-2-Sonderregelung für Pflegebetriebe — sie gelten grundsätzlich für jede bewilligte Nacht- oder Sonntagsarbeit, unabhängig von der Branche.
Nachtzuschlag im Detail
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Reguläre Nachtarbeitszeit | Art. 17a Abs. 1 ArG | max. 9 h, innerhalb eines Zeitraums von 10 h |
| Lohnzuschlag | Art. 17b ArG | 25 % — bis 24 Nächte pro Kalenderjahr |
| Zeitkompensation | Art. 31 ArGV 1 | 10 % — ab der 25. Nacht pro Kalenderjahr |
| Medizinische Untersuchung | Art. 44/45 ArGV 1 | Pflicht bei Dauernachtarbeit; Anspruch ab 25 Nachteinsätzen/Jahr, ab 45. Altersjahr jährlich |
Sonntagszuschlag im Detail
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Lohnzuschlag bis 6 Sonntage/Jahr | Art. 19 ArG | 50 % |
| Ab dem 7. Sonntag im Jahr | Art. 19 ArG | kein gesetzlicher Zuschlag — Regelung bleibt den Parteien überlassen |
| Ausgleich von Sonntags-Überzeit | Art. 8 Abs. 1 und 2 ArGV 2 | Spital und Klinik innert 26 Wochen (Abs. 2); für Heime gilt eine eigene Frist nach Abs. 1 — ROSIE nennt den Wert erst nach der Prüfung an der Quelle |
Ausführlich mit Beispielrechnungen: Nachtarbeit und Zeitzuschlag und Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Der Umstand, dass Nacht- und Sonntagsarbeit in Pflegebetrieben von der Bewilligungspflicht befreit ist (Art. 4 ArGV 2), ändert nichts an diesen Zuschlägen — die Befreiung betrifft nur das behördliche Bewilligungsverfahren, nicht die materiellen Lohn- und Zeitvorschriften. Details zu den Ruhezeit-Erleichterungen: ArGV 2 — Pflege, Heime, Spitex.
ROSIE ist ein Planungswerkzeug und ersetzt keine Rechts- oder Treuhandberatung. Die rechtliche Verantwortung für publizierte Dienstpläne und Lohnabrechnungen liegt beim Arbeitgeber.