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Dienstplanung im Gesundheitswesen: Spital, Heim, Spitex

Für das Gesundheitswesen kennt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz drei eigene Betriebsarten: Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 ArGV 2), Heime und Internate mit den Alters- und Pflegeheimen (Art. 16 ArGV 2) und Spitex-Betriebe (Art. 17 ArGV 2). Alle drei sind von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit (Art. 4 ArGV 2), die Erleichterungen bei Ruhezeit, Sonntagen und Pikett unterscheiden sich aber deutlich. ROSIE wendet sie je nach gewählter Betriebsart an, statt eine Einheitsregel über alle drei zu legen. Normstand: SR 822.112, konsolidierte Fassung 1. April 2022 — Seite geprüft am 01.10.2026

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht heisst nicht, dass die Vorschriften nicht gelten. Das SECO-Merkblatt für Krankenanstalten und Kliniken hält fest, dass die gesetzlichen Vorschriften zu Nacht- und Sonntagsarbeit trotzdem einzuhalten sind. Ruhezeiten, Zuschläge und Höchstarbeitszeiten bleiben anwendbar; nur einzelne Schwellenwerte unterscheiden sich je Betriebsart.

Die drei Sektoren im Überblick

SektorNormTypische ErleichterungMehr dazu
Krankenanstalten und KlinikenArt. 15 ArGV 2Arbeitszeitraum bis 17 h (Art. 5), Pikett mit 10 % Zeitgutschrift (Art. 8a), Ruhezeit 9 h im Schnitt 12 h (Art. 9)Spital und Klinik
Alters- und PflegeheimeArt. 16 ArGV 2Ruhezeit 9 h im Schnitt 12 h (Art. 9), bis 7 Tage am Stück (Art. 7 Abs. 2), 12 freie Sonntage pro Jahr für das erfasste Personal (Art. 12 Abs. 2)Alters- und Pflegeheim
SpitexArt. 17 ArGV 2nur Befreiung von der Bewilligungspflicht — 11 h Ruhezeit, höchstens 6 Tage am StückSpitex

Zuschläge in der Pflege

ZuschlagHöheBedingung
Nachtarbeit, vorübergehend25 % Lohnbis 24 Nächte pro Jahr (Art. 17b ArG)
Nachtarbeit, regelmässig10 % Zeitkompensationab 25 Nächten pro Jahr (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV 1)
Sonntagsarbeit, vorübergehend50 % Lohnan höchstens 6 Sonntagen pro Jahr, Feiertage inbegriffen (Art. 19 Abs. 3 ArG, Art. 32a ArGV 1); ab dem 7. Sonntag sieht das Gesetz keinen Zuschlag vor

Details: Nacht- und Sonntagszuschläge, Ruhezeit in der Pflege.

Mutterschutz im Dienstplan: Das Nachtarbeitsverbot für Schwangere ab 8 Wochen vor der Niederkunft (Art. 35a Abs. 4 ArG) und das Beschäftigungsverbot in den 8 Wochen nach der Geburt (Art. 35a Abs. 3 ArG) behandelt ROSIE als Sperre, nicht als blossen Hinweis. Details: Mutterschutz im Dienstplan.

Kontakt

Fragen zu eurem Betrieb? Schreib an support@rosie-app.ch. Alle Branchen: Dienstplanung nach Branche.